Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei betreibt das Bankgeschäft und bietet ihre Leistungen an zahlreichen Standorten in ganz Österreich an. Sie tritt laufend mit Verbrauchern iSd KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt und schließt mit diesen Verträge. Den Verträgen legt sie die „Allgemeinen Bestimmungen für die Einlagen auf Sparbücher" (ABES) zugrunde. Sparbücher der beklagten Partei werden mit dem darin verbrieften Guthaben oft ohne Kenntnis der beklagten Partei an dritte Perso... mehr lesen...
Norm: ABGB §1056BWG §32 Abs6 Satz3KSchG §6 Abs2 Z3
Rechtssatz: § 32 Abs 6 dritter Satz BWG sagt nichts darüber aus, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Bank eine einseitige Zinssatzänderung zulässigerweise vornehmen kann. Ebenso wenig schließt der Gesetzeswortlaut die Anwendung des KSchG hinsichtlich dieser Voraussetzungen aus. Unter welchen Voraussetzungen es also zulässig ist, den Einlagezinssatz (einseitig) zu ändern, ist nach... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt das Bankgeschäft bundesweit an zahlreichen Standorten. Sie verwendet Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Fassung September 2000, deren Geltung jeweils schriftlich vereinbart wird. Diese enthalten nachstehende Bestimmungen, wobei die vom klagenden Verein für Konsumenteninformation (im Revisionsverfahren noch) beanstandeten Bestimmungen in Kursivschrift herausgehoben werden: Z 3 Abs 1: Das Kreditinstitut ist berechtigt, Aufträge, die ih... mehr lesen...
Norm: BWG §32 Abs6 dritter SatzDepotG §3 Abs3KSchG §6
Rechtssatz: § 3 Abs 3 DepotG ist angesichts seines Regelungsinhalts nicht als gegenüber § 6 KSchG speziellere
Norm: anzusehen. § 6 KSchG ist uneingeschränkt auf alle rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern anzuwenden. Entscheidungstexte 4 Ob 179/02f Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02... mehr lesen...