Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführerin (die nach einer Übertragung gemäß § 2 ff Umwandlungsgesetz Gesamtrechtsnachfolgerin der ursprünglichen Beschwerdeführerin ist) Zinsen gemäß § 97 Abs. 1 Z 6 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, für die Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen bei näher genannten Kreditnehmern in den Monaten August, September, Oktober und November 1996 gemäß § 27 Abs. 5 BWG vorgeschrieben. D... mehr lesen...
Index: 37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen
Norm: BWG 1993 §32 Abs7;BWG 1993 §97; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
99/17/0111 E 18. März 2002
Rechtssatz: Aus der für die Verzinsung der Spareinlagen erlassenen Vorschrift des § 32 Abs 7 BWG kann nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe dieselbe Regel auch für die Berechnung der Zinsen nach § 97 BWG angewendet wissen wollen. ... mehr lesen...