§ 39 WG 2001 Miliztätigkeiten von Frauen

WG 2001 - Wehrgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
  1. (1)Absatz einsFrauen können freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Auf diese Wehrdienste sind anzuwenden
    1. 1.Ziffer eins§ 24 über die Einberufung,Paragraph 24, über die Einberufung,
    2. 2.Ziffer 2§ 25 Abs. 1 Z 1 und 2 über den Ausschluss von der Einberufung,Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und 2 über den Ausschluss von der Einberufung,
    3. 3.Ziffer 3§ 28 Abs. 1 und 3 bis 5 über die Entlassung,Paragraph 28, Absatz eins und 3 bis 5 über die Entlassung,
    4. 4.Ziffer 4§ 30 über die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit undParagraph 30, über die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit und
    5. 5.Ziffer 5§ 37 Abs. 3, § 38 Abs. 4 und 5 vierter Satz sowie § 38a Abs. 4 über den Ausbildungsdienst.Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz 4 und 5 vierter Satz sowie Paragraph 38 a, Absatz 4, über den Ausbildungsdienst.
  2. (2)Absatz 2Auf Frauen, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten, sind die §§ 4, 4a und 6 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 ist die Heranziehung zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten nicht zulässig. Mit Ablauf des dem Beginn eines Beschäftigungsverbotes vorangehenden Tages gelten Frauen als vorzeitig aus einem solchen Wehrdienst entlassen.Auf Frauen, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten, sind die Paragraphen 4,, 4a und 6 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 ist die Heranziehung zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten nicht zulässig. Mit Ablauf des dem Beginn eines Beschäftigungsverbotes vorangehenden Tages gelten Frauen als vorzeitig aus einem solchen Wehrdienst entlassen.
  3. (2a)Absatz 2 a(Verfassungsbestimmung) Frauen können aufgrund freiwilliger Meldung Milizübungen leisten. Sie sind spätestens innerhalb eines Jahres nach Abgabe der freiwilligen Meldung vom Heerespersonalamt von der Absicht, sie zu Milizübungen heranzuziehen, zu verständigen. Auf diesen Präsenzdienst sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsAbs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 über die Anwendung einzelner Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Mutterschutzgesetzes,Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, über die Anwendung einzelner Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Mutterschutzgesetzes,
    2. 2.Ziffer 2§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz über die Meldung zu Milizübungen mit der Maßgabe, dass eine Verpflichtung nicht möglich ist,Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz über die Meldung zu Milizübungen mit der Maßgabe, dass eine Verpflichtung nicht möglich ist,
    3. 3.Ziffer 3§ 23a Abs. 2 über den vorläufigen Aufschub der Entlassung,Paragraph 23 a, Absatz 2, über den vorläufigen Aufschub der Entlassung,
    4. 4.Ziffer 4§ 26 Abs. 1, 2 und 4 über die Befreiung mit der Maßgabe, dass an Stelle des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Militärkommandos jeweils das Heerespersonalamt tritt undParagraph 26, Absatz eins,, 2 und 4 über die Befreiung mit der Maßgabe, dass an Stelle des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Militärkommandos jeweils das Heerespersonalamt tritt und
    5. 5.Ziffer 5§ 26a Abs. 1 und 2 über die Mitteilungs- und Nachweispflichten anlässlich einer Befreiung.Paragraph 26 a, Absatz eins und 2 über die Mitteilungs- und Nachweispflichten anlässlich einer Befreiung.
  4. (3)Absatz 3Auf Frauen sind anzuwenden
    1. 1.Ziffer eins§ 32 über Pflichten und Befugnisse im Milizstand undParagraph 32, über Pflichten und Befugnisse im Milizstand und
    2. 2.Ziffer 2§ 35 über die Berechtigung zum Tragen der Uniform.Paragraph 35, über die Berechtigung zum Tragen der Uniform.
    Bei der Ausübung von Miliztätigkeiten nach Z 1 ist § 43 über staatsbürgerliche Rechte anzuwenden.Bei der Ausübung von Miliztätigkeiten nach Ziffer eins, ist Paragraph 43, über staatsbürgerliche Rechte anzuwenden.
  5. (4)Absatz 4Das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando kann Frauen für Miliztätigkeiten nach Abs. 3 Z 1 nach Maßgabe militärischer Rücksichten im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer zur Verfügung stellenDas für die Mobilmachung verantwortliche Kommando kann Frauen für Miliztätigkeiten nach Absatz 3, Ziffer eins, nach Maßgabe militärischer Rücksichten im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer zur Verfügung stellen
    1. 1.Ziffer einsBekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und
    2. 2.Ziffer 2sonstiges Heeresgut, insbesondere auch dienstliche Unterlagen. Dabei ist § 34 Abs. 2 über die Verwahrung dieser Gegenstände anzuwenden.sonstiges Heeresgut, insbesondere auch dienstliche Unterlagen. Dabei ist Paragraph 34, Absatz 2, über die Verwahrung dieser Gegenstände anzuwenden.
  6. (5)Absatz 5Zu Miliztätigkeiten sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Frauen, die zum Ausbildungsdienst geeignet sind, berechtigt.
  7. (6)Absatz 6Auf Frauen, die Miliztätigkeiten nach den Abs. 3 und 4 ausüben, sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten gelten.Auf Frauen, die Miliztätigkeiten nach den Absatz 3 und 4 ausüben, sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten gelten.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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