Beachte Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar. Rechtssatz: Beim Begehungsdelikt des Feilhaltens einer falsch bezeichneten oder nicht entsprechend gekennzeichneten Ware ist Tatort jener Ort, wo die Ware in Verkehr gesetzt bzw gewerbsmäßig feilgehalten worden ist. Dies deshalb, weil nicht das Unterlassen der Kennzeichnung, sondern erst das Inverkehrbr... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Autowrack vor einer Garagenausfahrt ist gefährlicher Abfall nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (des Bundes), unterliegt jedoch nicht dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz. Die Entfernung und Verschrottung ohne Auftrag (Bescheid) an den Verpflichteten ist unzulässig, weil keine Anhaltspunkte für Gefahr im Verzug gegeben waren. Ermittlungen hinsichtlich des Verpflichteten sind erforderlich. mehr lesen...
Mit dem nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ bekämpften Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über F H Z gestützt auf §39 litb Z22 AWG eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt und gemäß §64 Abs2 VStG die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 500,-- ausgesprochen. Angelastet wurde Frau H Z, daß sie dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 14.10.1996, *-A, nicht nachgekommen sei. Mit diesem B... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 01.08.1997 waren über Frau Janet K wegen Übertretung des § 4 Abs 1 der Spielzeugkennzeichnungsverordnung 1994, BGBl. Nr. 1029, auf Rechts... mehr lesen...
Rechtssatz: Untersuchungskosten können nicht auf die Rechtsgrundlage des § 45 Abs 2 LMG gestützt werden, wenn ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach der Spielzeugkennzeichnungsverordnung BGBl. 1029/1994 vorliegt. So sind Verstöße gegen Bestimmungen dieser Verordnung als Übertretungen des UWG zu bestrafen, da diese Verordnung aufgrund des § 32 UWG erlassen wurde, und nicht aufgrund des § 29 LMG wie die Spielzeugverordnung BGBl. 823/1994. So hat die Spielzeugverordnung einen andere... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde der Berufungswerber bereits zuvor wegen derselben Tat in seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer bestraft, so kann er wegen dieser nicht nocheinmal als Abfallbesitzer bestraft werden, weil die Frage nach dem Verantwortlichkeitsgrund des Adressaten eines Schuldspruches nach § 39 Abs. 1 lit. b Z. 22 i.V.m. § 32 AWG nur die rechtliche Qualifikation betrifft, die Tat als solche jedoch unberührt läßt. Stattgabe. mehr lesen...
Im Spruchteil c) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde Herrn G P vorgeworfen, es als zur Vertretung der N GmbH nach außen Berufener (§9 VStG) zu verantworten zu haben, daß laut dienstlicher Wahrnehmung von Organen des Magistrates der Stadt xx vom 12.11.1990 im Lager der genannten Gesellschaft in xx, Ggasse das kosmetische Mittel "Urstoff-Zahnpasta" durch Importieren und Lagern in Verkehr gebracht wurde, wobei nicht das vorgeschriebene Kennzeichenselement (§3 Abs3 Z2) der Verordnung... mehr lesen...