Entscheidungsgründe: Johannes D***** - ein Verbraucher iSd § 1 Abs 1 Z 2 KSchG - hatte bei der T***** Bank AG ein Sparbuch mit einer Einlage von S 200.000,--, die zufolge einer am 12. 2. 1999 eingegangenen Bindung auf 36 Monate mit 4 % per anno zu verzinsen war. Für die Jahre 1999 und 2000 wurden ihm diese Zinsen auf dem Sparbuch auch gutgeschrieben. Am 15. 2. 2001 wurde über das Vermögen der T***** Bank AG zu AZ 44 S 43/01x des HG Wien der Konkurs eröffnet. Am 20. 3. 2001 hat dara... mehr lesen...
Norm: BWG §32 Abs8BWG §93 Abs3KO §14 Abs2
Rechtssatz: Für den Anspruch auf Auszahlung einer nicht verfügbar gewordenen Einlage gilt nicht die Vorverlegung der Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung, wie sie § 14 Abs2 KO für Konkursforderungen anordnet. Begehrt der Anleger im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Bank von der Sicherungseinrichtung die Auszahlung von auf eine bestimmte Laufzeit gebundenen Spareinlagen ... mehr lesen...