(1) Geschützte Biotope, Naturdenkmäler und Schutzgebiete (Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsteil und ökologische Entwicklungsfläche) können von der Naturschutzbehörde in geeigneter Form durch Aufstellung bzw. Anbringung von Tafeln als solche gekennzeichnet werden. Hinweise auf den Gegenstand und Zweck des Schutzes sowie auf bestehende Gebots- und Verbotsbestimmungen sind zulässig.
(2) Kennzeichen der vorgenannten Art dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig entfernt oder verdeckt werden.
(3) Der Grundeigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte haben die Anbringung der Tafeln unentgeltlich zu dulden.
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