§ 30 W-NSG Verfahrensbestimmungen

W-NSG - Wiener Naturschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

 (1) Anträge für Bewilligungen gemäß § 22 Abs. 5 und 6, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 6 und 7, § 25 Abs. 4 und 5, § 26 Abs. 5 und 6 und § 28 Abs. 4 und 5 sind schriftlich einzubringen. Diesen Anträgen sind folgende Angaben und Nachweise in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:

1.

Lageplan,

2.

gegebenenfalls Baupläne und Beschreibung der Maßnahme,

3.

aktuelle Grundbuchsabschrift über das Grundstück, auf dem die Maßnahme durchgeführt werden soll,

4.

schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist,

5.

Unterlagen, aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Schutzziele dieses Gesetzes vermieden oder auf einen geringen Umfang beschränkt werden können und durch welche Vorkehrungen eine möglichst schonende Einbindung der Maßnahme in die Landschaft erreicht werden kann (landschaftspflegerischer Begleitplan),

6.

Angaben über bereits vorliegende Bewilligungen und Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen für die Maßnahme in Betracht kommenden Rechtsvorschriften.

(2) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der in Abs. 1 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn aus den angeführten und vorgelegten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob die Maßnahme den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.

(3) Die Naturschutzbehörde kann dem Bewilligungswerber zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschreibungen im naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid auch die Bestellung einer ökologischen Aufsicht auftragen, wenn die Bewilligung auf Grund von § 22 Abs. 6, § 24 Abs. 7, § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 6 oder § 28 Abs. 5 erteilt wird. Die mit der ökologischen Aufsicht betrauten Personen haben die im Hinblick auf die zu erfüllenden Aufgaben erforderliche Fachkunde (insbesondere auf den Gebieten der Zoologie, der Botanik, der Landschaftsplanung) aufzuweisen. Die damit betrauten Personen haben die Ausführung der Maßnahme im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschreibungen laufend zu überprüfen, festgestellte Abweichungen dem Verpflichteten gegenüber zu beanstanden und, wenn den Beanstandungen nicht fristgemäß entsprochen wird, die Abweichungen der Naturschutzbehörde mitzuteilen.

(4) Ist die Maßnahme auch nach anderen Landesgesetzen bewilligungspflichtig, so sind allfällige mündliche Verhandlungen und Augenscheinsverhandlungen in Verfahren gemäß den §§ 22 bis 26 und § 28 möglichst gleichzeitig mit allfälligen mündlichen Verhandlungen oder Augenscheinsverhandlungen im Rahmen anderer landesgesetzlicher Bewilligungsverfahren durchzuführen. Die erforderlichen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sind aufeinander abzustimmen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 W-NSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 W-NSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 W-NSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 W-NSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 W-NSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 29 W-NSG
§ 31 W-NSG