(1) Wird ein Verfahren zur Erklärung eines Naturdenkmales gemäß § 28 eingeleitet, so hat die Naturschutzbehörde dies mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid ist gegenüber dem Grundeigentümer zu erlassen.
(2) Ab Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 1 dürfen in das Naturgebilde einschließlich der geschützten Umgebung Eingriffe, die den Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturgebildes gefährden oder beeinträchtigen können, nicht mehr vorgenommen werden. In dem Bescheid können dem Grundeigentümer auch die für die unversehrte Erhaltung und Sicherung des Naturgebildes sowie der das Erscheinungsbild mitbestimmenden Umgebung notwendigen Vorkehrungen vorgeschrieben werden.
(3) Die Verfügungsbeschränkung gemäß Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Voraussetzungen für die Erklärung zum Naturdenkmal nicht vorliegen.
(4) Die Verfügungsbeschränkung gemäß Abs. 2 tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten ab der Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 1 gegenüber dem Grundeigentümer ein Bescheid über die Unterschutzstellung erlassen wurde.
(5) Die Rechtsfolgen der Erklärung zum Naturdenkmal treten gegenüber dem Grundeigentümer mit Rechtskraft des Bescheides gemäß § 28 Abs. 1, gegenüber dritten Personen mit der Eintragung ins Naturschutzbuch (§ 32) ein.
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