§ 28 W-NSG Naturdenkmäler

W-NSG - Wiener Naturschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

 (1) Naturgebilde, die wegen ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung oder wegen ihrer Eigenart, Seltenheit oder ihres besonderen Gepräges, das sie der Landschaftsgestalt verleihen, oder wegen ihrer besonderen Funktion für den Landschaftshaushalt erhaltungswürdig sind, können durch Bescheid der Naturschutzbehörde mit der zur Erhaltung des Naturgebildes notwendigen oder sein Erscheinungsbild mitbestimmenden Umgebung zum Naturdenkmal erklärt werden.

(2) Zum Naturdenkmal können insbesondere Bäume, Baum- oder Gehölzgruppen, Standorte seltener Tier- oder Pflanzenarten, Tier- oder Pflanzengemeinschaften, Quellen, sonstige Oberflächengewässer, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen erklärt werden.

(3) In ein Naturdenkmal einschließlich der geschützten Umgebung dürfen vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 Eingriffe, die dessen Bestand oder Erscheinungsbild gefährden oder beeinträchtigen können, nicht vorgenommen werden.

(4) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Eingriffe, die den Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturdenkmales nicht wesentlich beeinträchtigen, bewilligen.

(5) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Bestandes und des Erscheinungsbildes des Naturdenkmales darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls deutlich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Naturdenkmales vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturdenkmales in geringerem Umfang beeinträchtigt würde. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.

(6) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.

(7) Der Grundeigentümer ist verpflichtet, jene Maßnahmen zu treffen, die zur Erhaltung des Naturdenkmales und der für dessen Eigenschaft als Naturdenkmal bedeutsamen Merkmale erforderlich sind.

(8) Die Erklärung eines Naturgebildes zum Naturdenkmal ist von der Naturschutzbehörde zu widerrufen, wenn das geschützte Objekt nicht mehr vorhanden ist, sich in einem Zustand befindet, der eine Gefährdung von Personen oder Sachen befürchten läßt und Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mehr möglich sind oder die für die Unterschutzstellung maßgebenden Voraussetzungen (Abs. 1) nicht mehr vorliegen.

(9) Der Grundeigentümer hat die Veräußerung, Verpachtung und Vermietung der in Betracht kommenden Grundstücke, die Gefährdung oder den Untergang des Schutzobjektes und seiner Umgebung der Naturschutzbehörde unverzüglich bekanntzugeben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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