(1) Vor Erlassung einer Verordnung, mit der ein Gebiet zum Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet oder zum geschützten Landschaftsteil erklärt werden soll, hat der Magistrat die Pläne und sonstigen Unterlagen vier Wochen hindurch zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind im Amtsblatt der Stadt Wien rechtzeitig zu verlautbaren.
(2) Während der Auflagefrist können bei der Naturschutzbehörde schriftliche Äußerungen abgegeben werden.
(3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Wirtschaftskammer Wien, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, die Wiener Landwirtschaftskammer, der Umwelt- und Naturschutzbeirat, der Landesjagdbeirat und der Landesfischereibeirat, die Wiener Umweltanwaltschaft sowie die Bezirksvorsteher jener Bezirke, auf die sich der örtliche Geltungsbereich der Verordnung erstrecken soll, anzuhören.
(4) Der Grundeigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte haben sich vom Zeitpunkt der Verlautbarung gemäß Abs. 1 aller Handlungen zu enthalten, die die beabsichtigten Schutzmaßnahmen gefährden könnten.
(5) Das Verbot nach Abs. 4 tritt außer Kraft, wenn eine Verordnung nach Abs. 1 nicht innerhalb von zwei Jahren ab Beginn der öffentlichen Auflage gemäß Abs. 1 erlassen wird.
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