§ 60 W-LWKG

W-LWKG - Wiener Landwirtschaftskammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Partei (Wählergruppe), deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Vorsitzenden der Landeswahlbehörde spätestens am achten Tage vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Partei (Wählergruppe) schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Vorsitzenden der Landeswahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.

(2) Die Wahlzeugen fungieren als Vertrauensleute der wahlwerbenden Partei; ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 60 W-LWKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 60 W-LWKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 60 W-LWKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 60 W-LWKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 60 W-LWKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 59 W-LWKG
§ 61 W-LWKG