(1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Partei (Wählergruppe), deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Vorsitzenden der Landeswahlbehörde spätestens am achten Tage vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Partei (Wählergruppe) schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Vorsitzenden der Landeswahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(2) Die Wahlzeugen fungieren als Vertrauensleute der wahlwerbenden Partei; ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
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