(1) Die näheren Vorschriften über die Geschäftsführung der Landwirtschaftskammer für Wien und des Kammeramtes hat die Geschäftsordnung zu enthalten.
(2) Die Geschäftsordnung sowie ihre allfälligen Änderungen werden von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer mit Zweidrittelmehrheit beschlossen. Sie bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Sie gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen vom Tage der Antragstellung der Landwirtschaftskammer ausdrücklich versagt wird.
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