(1) Der Hauptausschuß kann über Kammerzugehörige, welche die von der Landwirtschaftskammer verlangten, zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilen, Nachweisungen oder Meldungen überhaupt nicht oder verspätet, unvollständig oder unrichtig erstatten, trotz Vorladung nicht erscheinen oder die Ordnung in der Kammer stören, Ordnungsstrafen bis zu 700 Euro verhängen. Vor der Verhängung der Ordnungsstrafen ist dem Kammerzugehörigen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
(2) Die Ordnungsstrafen werden vom Hauptausschuß schriftlich verhängt. Gegen seine Entscheidung kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
(3) Die Ordnungsstrafen fließen der Landwirtschaftskammer für Wien zu und sind von ihr für gemeinnützige Zwecke der Land- und Forstwirtschaft zu verwenden.
(4) Die Ordnungsstrafen können im Verwaltungswege eingebracht werden.
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