(1) Die Landwirtschaftskammer hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag über ihr Gelderfordernis und dessen Bedeckung aufzustellen, der Vollversammlung zur Beschlußfassung und bis spätestens Ende Dezember der Landesregierung vorzulegen.
(2) Der Rechnungsabschluß über die Gebarung des abgelaufenen Jahres ist zur Beschlußfassung und Entlastung der verantwortlichen Organe der Vollversammlung sowie bis spätestens Ende Juni jeden Jahres der Landesregierung vorzulegen.
(3) Der Voranschlag und Rechnungsabschluß bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Sie gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen vom Tage der Antragstellung der Landwirtschaftskammer ausdrücklich versagt wird.
(4) Ergibt sich im Laufe des Rechnungsjahres die Notwendigkeit, den genehmigten Voranschlag des unmittelbaren Kammerbudgets um mehr als 20 von Hundert zu überschreiten, ist die Zustimmung der Vollversammlung und die Genehmigung der Landesregierung einzuholen. Fördermittel für externe Förderwerber sind ausgewiesene Durchlaufposten und bedürfen keiner entsprechenden Beschlussfassung.
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