(1) Die Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch in dem in der Geschäftsordnung (§ 19) vorgesehenen Ausmaß Anspruch auf Ersatz der ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen.
(2) Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten können durch die Vollversammlung Aufwandsentschädigungen zuerkannt werden.
(3) Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, den Sitzungen beizuwohnen, Wahlen in die Ausschüsse anzunehmen und die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
0 Kommentare zu § 15 W-LWKG