§ 20 W-LWKG Aufsichtsbehörde

W-LWKG - Wiener Landwirtschaftskammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Landwirtschaftskammer untersteht der Aufsicht und bei Besorgung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis des Landes (§ 4 lit. g) auch dem Weisungsrechte der Landesregierung. Die Landesregierung kann Beschlüsse der Vollversammlung und der Ausschüsse, durch welche gesetzliche Vorschriften oder die Geschäftsordnung verletzt werden, außer Kraft setzen.

(2) Zur Ausübung des Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung zu allen Sitzungen der Landwirtschaftskammer Vertreter mit beratender Stimme entsenden. Den Vertretern ist über Verlangen Gelegenheit zur Meinungsäußerung zu geben.

(3) Von der Abhaltung jeder Sitzung ist das Amt der Wiener Landesregierung unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig schriftlich zu verständigen.

(4) entfällt; LGBl. Nr. 50/2014 vom 22.12.2014

(5) Die Landwirtschaftskammer hat alljährlich bis längstens Ende Juni der Landesregierung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

(6) Die Landwirtschaftskammer hat innerhalb ihres Wirkungskreises den Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf deren Verlangen Auskunft zu erteilen und sie bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

In Kraft seit 23.12.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 W-LWKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 W-LWKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 W-LWKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 W-LWKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 W-LWKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19 W-LWKG
§ 21 W-LWKG