(1) Der Kammerdirektor wird von der Vollversammlung, die sonstigen Kammerangestellten werden vom Hauptausschuß bestellt.
(2) Die Angestellten des Kammeramtes müssen eine entsprechende fachliche und persönliche Eignung sowie die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR-Raumes besitzen. Sie genießen bei Besorgung von Aufgaben des übertragenden Wirkungskreises (§ 4 lit. g) den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten einräumt (§ 74 Z 4 StGB).
(3) Die Dienstvorschriften und die Grundsätze der Besoldung der Kammerangestellten sind von der Vollversammlung in einer Dienst- und Besoldungsordnung festzulegen, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Sie gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen vom Tage der Antragstellung der Landwirtschaftskammer ausdrücklich versagt wird.
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