(1) Der Präsident vertritt die Landwirtschaftskammer nach außen und leitet ihre Verhandlungen und Geschäfte.
(2) Der Präsident hat die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, namentlich die Einhaltung des Wirkungskreises der Landwirtschaftskammer und die Befolgung der Geschäftsordnung wahrzunehmen und die Beschlüsse der Vollversammlung sowie die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches (§ 4 lit. g) zu vollziehen.
(3) Rechtsverbindliche Urkunden der Landwirtschaftskammer sind vom Präsidenten und vom Kammerdirektor (§ 17) zu unterfertigen.
(4) Wenn eine der Vollversammlung vorbehaltene Angelegenheit aus zwingenden Gründen einer sofortigen Erledigung bedarf und die Vollversammlung in der verfügbaren Zeit nicht einberufen werden kann, ist der Präsident mit Zustimmung des Hauptausschusses berechtigt, diese Angelegenheit zu erledigen. Er muß jedoch darüber der nächsten Vollversammlung Bericht erstatten.
(5) Ist der Präsident an der Ausübung seines Amtes verhindert, so wird er durch den von ihm bestimmten Vizepräsidenten vertreten. Ist auch dieser verhindert, so tritt der andere Vizepräsident an seine Stelle. Die Vizepräsidenten haben den Präsidenten in seiner Amtsführung zu unterstützen.
(6) Im Falle der Auflösung der Vollversammlung oder bei Ablauf der Wahlperiode bleiben der Präsident, die zwei Vizepräsidenten und der Hauptausschuß bis zur Bestellung ihrer Nachfolger beziehungsweise des neuen Hauptausschusses im Amte.
(7) Der Präsident hat in die Hand des Landeshauptmannes das Gelöbnis zu leisten, daß er die ihm obliegenden Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werden. Die beiden Vizepräsidenten und die Kammerräte haben in die Hand des Präsidenten das gleiche Gelöbnis zu leisten.
0 Kommentare zu § 13 W-LWKG