(1) Die Landwirtschaftskammer errichtet ein Kammeramt, dem die Besorgung der Kammergeschäfte, insbesondere die Vorbereitung der Beratungsgegenstände für die Sitzungen der Vollversammlung, des Hauptausschusses und der Fachausschüsse, die Ausführung der gefaßten Beschlüsse und die Mitwirkung bei den der Kammer durch Gesetze oder sonstige Vorschriften übertragenen Aufgaben der Verwaltung in der Land- und Forstwirtschaft obliegt.
(2) Das Kammeramt wird vom Kammerdirektor unter Leitung des Präsidenten geführt.
(3) Der Kammerdirektor oder im Verhinderungsfalle der mit seiner Vertretung betraute Kammerangestellte ist den Sitzungen der Vollversammlung, des Hauptausschusses und der Fachausschüsse mit beratender Stimme beizuziehen.
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