(1) Die Landwirtschaftskammer wird ermächtigt, zum Zweck der Evidenthaltung ihrer Mitglieder sowie zwecks Erfüllung der im Wiener Landwirtschaftskammergesetz und im Wiener Landwirtschaftsgesetz LGBl. für Wien Nr. 15/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2018, festgeschriebenen Aufgaben ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen und zu diesen Zwecken die folgenden Datenarten zu ermitteln und zu verarbeiten:
1. | Stammdaten (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Betriebsanschrift, Betriebsnummer, Kontaktdaten); | |||||||||
2. | Betriebsdaten (Flächen-, Inventar- und Tierbestandsdaten); | |||||||||
3. | Daten, die für die Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur Berechnung der Kammerumlage notwendig sind; | |||||||||
4. | Daten, die zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen durch die Landwirtschaftskammer notwendig sind; | |||||||||
5. | Daten, die für die Erbringung einer Dienstleistung insbesondere aus dem Beratungs- und Bildungsangebot oder die Veräußerung eines Produktes erforderlich sind (z. B. Bankverbindung, ausgestellte Rechnungen, Ausbildungs- und Fortbildungsdaten, Kundenkommunikation, Beratungs- oder Veranstaltungsdokumente); | |||||||||
6. | Daten, die für die Hilfestellung bei der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen oder Förderungen (INVEKOS, Technische Hilfe) notwendig sind. |
(2) Eine Übermittlung von Daten aus dem Verzeichnis nach Abs. 1 ist zulässig an:
1. | das Amt der Wiener Landesregierung bzw. den Magistrat der Stadt Wien; | |||||||||
2. | die Landwirtschaftskammer Österreich; | |||||||||
3. | sonstige öffentliche Stellen im Rahmen der Erfüllung des gesetzlichen Auftrages und der Abwicklung öffentlicher Aufgaben (z.B. die Agrarmarkt Austria (AMA) oder die Statistik Austria). |
(3) Die Landwirtschaftskammer und die Landeswahlbehörde werden ermächtigt, die zur Durchführung der Wahlen, insbesondere zur Führung des Wählerverzeichnisses notwendigen Stammdaten (Abs. 1 Z 1) zu ermitteln und zu verarbeiten.
(4) Eine Übermittlung der Daten nach Abs. 3 ist zulässig an:
1. | die Wahlbehörden; | |||||||||
2. | die Landwirtschaftskammer; | |||||||||
3. | die Wählergruppen. |
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