§ 28a W-LWKG

W-LWKG - Wiener Landwirtschaftskammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

 (1) Die Landwirtschaftskammer wird ermächtigt, zum Zweck der Evidenthaltung ihrer Mitglieder sowie zwecks Erfüllung der im Wiener Landwirtschaftskammergesetz und im Wiener Landwirtschaftsgesetz LGBl. für Wien Nr. 15/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2018, festgeschriebenen Aufgaben ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen und zu diesen Zwecken die folgenden Datenarten zu ermitteln und zu verarbeiten:

1.

Stammdaten (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Betriebsanschrift, Betriebsnummer, Kontaktdaten);

2.

Betriebsdaten (Flächen-, Inventar- und Tierbestandsdaten);

3.

Daten, die für die Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur Berechnung der Kammerumlage notwendig sind;

4.

Daten, die zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen durch die Landwirtschaftskammer notwendig sind;

5.

Daten, die für die Erbringung einer Dienstleistung insbesondere aus dem Beratungs- und Bildungsangebot oder die Veräußerung eines Produktes erforderlich sind (z. B. Bankverbindung, ausgestellte Rechnungen, Ausbildungs- und Fortbildungsdaten, Kundenkommunikation, Beratungs- oder Veranstaltungsdokumente);

6.

Daten, die für die Hilfestellung bei der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen oder Förderungen (INVEKOS, Technische Hilfe) notwendig sind.

(2) Eine Übermittlung von Daten aus dem Verzeichnis nach Abs. 1 ist zulässig an:

1.

das Amt der Wiener Landesregierung bzw. den Magistrat der Stadt Wien;

2.

die Landwirtschaftskammer Österreich;

3.

sonstige öffentliche Stellen im Rahmen der Erfüllung des gesetzlichen Auftrages und der Abwicklung öffentlicher Aufgaben (z.B. die Agrarmarkt Austria (AMA) oder die Statistik Austria).

(3) Die Landwirtschaftskammer und die Landeswahlbehörde werden ermächtigt, die zur Durchführung der Wahlen, insbesondere zur Führung des Wählerverzeichnisses notwendigen Stammdaten (Abs. 1 Z 1) zu ermitteln und zu verarbeiten.

(4) Eine Übermittlung der Daten nach Abs. 3 ist zulässig an:

1.

die Wahlbehörden;

2.

die Landwirtschaftskammer;

3.

die Wählergruppen.

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28a W-LWKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28a W-LWKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28a W-LWKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28a W-LWKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28a W-LWKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 28 W-LWKG
§ 29 W-LWKG