§ 28a W-LWKG

W-LWKG - Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

 (1) Die Landwirtschaftskammer wird ermächtigt, zum Zweck der Evidenthaltung ihrer Mitglieder sowie zwecks Erfüllung der im Wiener Landwirtschaftskammergesetz und im Wiener Landwirtschaftsgesetz LGBl. für Wien Nr. 15/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2018, festgeschriebenen Aufgaben ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen und zu diesen Zwecken die folgenden Datenarten zu ermitteln und zu verarbeiten:

1.

Stammdaten (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Betriebsanschrift, Betriebsnummer, Kontaktdaten);

2.

Betriebsdaten (Flächen-, Inventar- und Tierbestandsdaten);

3.

Daten, die für die Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur Berechnung der Kammerumlage notwendig sind;

4.

Daten, die zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen durch die Landwirtschaftskammer notwendig sind;

5.

Daten, die für die Erbringung einer Dienstleistung insbesondere aus dem Beratungs- und Bildungsangebot oder die Veräußerung eines Produktes erforderlich sind (z. B. Bankverbindung, ausgestellte Rechnungen, Ausbildungs- und Fortbildungsdaten, Kundenkommunikation, Beratungs- oder Veranstaltungsdokumente);

6.

Daten, die für die Hilfestellung bei der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen oder Förderungen (INVEKOS, Technische Hilfe) notwendig sind.

(2) Eine Übermittlung von Daten aus dem Verzeichnis nach Abs. 1 ist zulässig an:

1.

das Amt der Wiener Landesregierung bzw. den Magistrat der Stadt Wien;

2.

die Landwirtschaftskammer Österreich;

3.

sonstige öffentliche Stellen im Rahmen der Erfüllung des gesetzlichen Auftrages und der Abwicklung öffentlicher Aufgaben (z.B. die Agrarmarkt Austria (AMA) oder die Statistik Austria).

(3) Die Landwirtschaftskammer und die Landeswahlbehörde werden ermächtigt, die zur Durchführung der Wahlen, insbesondere zur Führung des Wählerverzeichnisses notwendigen Stammdaten (Abs. 1 Z 1) zu ermitteln und zu verarbeiten.

(4) Eine Übermittlung der Daten nach Abs. 3 ist zulässig an:

1.

die Wahlbehörden;

2.

die Landwirtschaftskammer;

3.

die Wählergruppen.

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
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