(1) Der Hauptausschuß besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten und aus sechs weiteren, von der Vollversammlung aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählten Mitgliedern.
(2) Der Hauptausschuß ist dazu berufen, die Beratungen der Vollversammlung vorzubereiten und die in diesem Gesetz oder in der Geschäftsordnung oder durch einen besonderen Beschluß der Vollversammlung bezeichneten Angelegenheiten endgültig zu erledigen.
(3) Der Wirkungskreis des Hauptausschusses wird durch die Geschäftsordnung näher geregelt.
(4) Der Hauptausschuß wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
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