Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Die Landwirtschaftskammer ist im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises in den Angelegenheiten der Landesverwaltung von der Entrichtung der Verwaltungsabgaben, der in Pauschbeträgen festgesetzten Kommissionsgebühren und der Amtstaxen befreit.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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