(1) Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer kann sich vor Ablauf der Wahlperiode durch Beschluß auflösen. Zur Wirksamkeit eines solchen Beschlusses ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein solcher Beschluß bewirkt auch die Auflösung der von der Kammer gebildeten Fachausschüsse (§ 14) und ist sofort dem Amte der Wiener Landesregierung mitzuteilen.
(2) Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer kann von der Landesregierung aufgelöst werden, wenn sie die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben nicht erfüllt, ihren Wirkungskreis überschreitet oder sonst irgendwie gegen die Gesetze verstößt.
(3) Die Landesregierung hat innerhalb von längstens vier Wochen nach der Auflösung der Vollversammlung die Neuwahl auszuschreiben.
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