(1) Das Amt der Wiener Landesregierung und die der Förderung der Land- und Forstwirtschaft dienenden Anstalten des Landes Wien haben der Landwirtschaftskammer in allen Angelegenheiten, die landwirtschaftliche Interessen berühren, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufklärungen zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
(2) Die Landesregierung hat der Landwirtschaftskammer rechtzeitig Gelegenheit zu geben, zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die die Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien berühren, binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(3) Gegen Bescheide des Präsidenten der Landwirtschaftskammer (§ 13 Abs. 2) in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches (§ 4 lit. g) steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offen.
0 Kommentare zu § 21 W-LWKG