§ 16 W-LWKG Protokollierung

W-LWKG - Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Die Beschlüsse der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, des Hauptausschusses und der Fachausschüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und von ihrem Vorsitzenden und vom Kammerdirektor (§17) zu unterfertigen.

In Kraft seit 23.12.2014 bis 31.12.9999
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