(1) Die Vollversammlung kann durch besonderen Beschluß die Errichtung von Fachausschüssen zur Beratung bestimmter Angelegenheiten anordnen. Sie bestimmt die Anzahl ihrer Mitglieder und ihren Wirkungskreis und kann ihnen bestimmte, vom Gesetze nicht der Vollversammlung vorbehaltene Angelegenheiten zur endgültigen Beschlußfassung übertragen.
(2) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.
(3) Jedem Fachausschuß muß mindestens ein Mitglied des Hauptausschusses angehören.
(4) Den Vorsitz in den Sitzungen der Fachausschüsse führt ein aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit gewählter Obmann.
(5) Zu den Sitzungen der Fachausschüsse sind der Präsident und die Vizepräsidenten einzuladen. Sie nehmen, sofern sie nicht als Mitglieder diesen Fachausschüssen angehören, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teil. Den Sitzungen der Fachausschüsse können Sachverständige oder Kammerangestellte mit beratender Stimme beigezogen werden.
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