§ 14 W-LWKG Fachausschüsse

W-LWKG - Wiener Landwirtschaftskammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die Vollversammlung kann durch besonderen Beschluß die Errichtung von Fachausschüssen zur Beratung bestimmter Angelegenheiten anordnen. Sie bestimmt die Anzahl ihrer Mitglieder und ihren Wirkungskreis und kann ihnen bestimmte, vom Gesetze nicht der Vollversammlung vorbehaltene Angelegenheiten zur endgültigen Beschlußfassung übertragen.

(2) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.

(3) Jedem Fachausschuß muß mindestens ein Mitglied des Hauptausschusses angehören.

(4) Den Vorsitz in den Sitzungen der Fachausschüsse führt ein aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit gewählter Obmann.

(5) Zu den Sitzungen der Fachausschüsse sind der Präsident und die Vizepräsidenten einzuladen. Sie nehmen, sofern sie nicht als Mitglieder diesen Fachausschüssen angehören, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teil. Den Sitzungen der Fachausschüsse können Sachverständige oder Kammerangestellte mit beratender Stimme beigezogen werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 W-LWKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 W-LWKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 W-LWKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 W-LWKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 W-LWKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13a W-LWKG
§ 15 W-LWKG