(1) Die Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(2) In die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer werder zwanzig Mitglieder gewählt.
(3) Die zur Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien Wahlberechtigten bilden für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer einen einzigen Wahlkörper.
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