Sofern dieses Gesetz nicht anders bestimmt, ist zu einem gültigen Beschluß der Vollversammlung, des Hauptausschusses und eines Fachausschusses die rechtzeitige Einladung sämtlicher Mitglieder dieser Organe, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit; bei gleichgeteilten Stimmen gibt seine Stimme den Ausschlag.
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