(1) In Wien bestehende Fachvereine und Fachverbände, deren satzungsmäßige Ziele mit den Aufgaben der Landwirtschaftskammer unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen und nach deren Satzungen der Landwirtschaftskammer das Recht der fachlichen Überwachung zusteht, können auf ihr Ansuchen von der Landwirtschaftskammer als Fachorganisationen anerkannt und von der Landwirtschaftskammer zur Mitwirkung an der Besorgung einzelner der ihr zustehenden Aufgaben herangezogen werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Landwirtschaftskammer.
(2) In Erfüllung der nach § 4 vorgeschriebenen Aufgaben obliegt der Landwirtschaftskammer die fachliche Überwachung dieser land- und forstwirtschaftlichen Fachvereine und Fachverbände. In Ausübung des Rechtes der fachlichen Überwachung ist die Landwirtschaftskammer berechtigt, zu allen Sitzungen und Versammlungen Vertreter zu entsenden. Die Vertreter der Landwirtschaftskammer müssen hiebei jederzeit gehört werden. Zu diesem Zwecke haben die Fachvereine und Fachverbände der Landwirtschaftskammer den Zeitpunkt der Sitzungen oder Versammlungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Abhaltung mitzuteilen. Der Landwirtschaftskammer sind alle Beschlüsse binnen acht Tagen bekanntzugeben. Die anerkannten Fachvereine und Fachverbände haben weiters allen von der Landwirtschaftskammer in Ausübung des fachlichen Überwachungsrechtes getroffenen Anordnungen zu entsprechen.
(3) Die jeweils geltenden vereinsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Die im Sinne des Absatzes 1 ausgesprochene Anerkennung von Fachorganisationen (Fachvereinen, Fachverbänden) kann von der Landwirtschaftskammer jederzeit widerrufen werden.
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