(1) Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer besteht aus 23 Mitgliedern. Von diesen werden 20 Mitglieder von den zur Landwirtschaftskammer für Wien Wahlberechtigten (§ 41) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Drei Mitglieder und ebenso viele Ersatzmitglieder werden von der Landesregierung auf Vorschlag des Landesverbandes Wien des Zentralverbandes der Kleingärtner und Siedler Österreichs unter Bedachtnahme auf die durch das Ergebnis der letzten Wahl des Wiener Gemeinderates festgestellte Stärke der Parteien auf die Dauer der Wahlperiode entsendet.
(2) Die entsendeten Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben und dürfen von der Wählbarkeit zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sein.
(3) Die Mitglieder der Vollversammlung führen den Titel Kammerrat.
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