§ 8 W-LWKG

W-LWKG - Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Vollversammlung ist das beschließende Hauptorgan der Landwirtschaftskammer; sie beschließt endgültig in allen jenen Angelegenheiten, die nicht in diesem Gesetz, in der Geschäftsordnung (§ 19) oder fallweise durch Beschluß der Vollversammlung selbst einem anderen Organ der Kammer (§ 6) oder dem Kammeramte (§ 17) zu endgültigen Erledigung zugewiesen sind.

(2) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es der Präsident oder ein Viertel der anwesenden Mitglieder verlangt und wenn es die Vollversammlung nach Entfernung der Zuhörer beschließt. Ausnahmen werden durch die Geschäftsordnung (§ 19) oder durch Beschluß der Vollversammlung bestimmt.

(3) Die Einberufung der Vollversammlung hat mindestens zweimal im Jahr unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Vollversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn es schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände die Landesregierung verlangt oder wenigstens ein Viertel der Mitglieder der Vollversammlung beantragt.

(4) Allen Sitzungen der Vollversammlung können fachkundige Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.

(5) Jedes Mitglied der Vollversammlung ist - ausgenommen dringende und unaufschiebbare Fälle - mindestens acht Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung von der Abhaltung einer Sitzung der Vollversammlung zu verständigen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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