§ 3a W-LWKG Mitgliederverzeichnis

W-LWKG - Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Landwirtschaftskammer hat im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen und zur Evidenthaltung ihres Mitgliederstandes sowie zu den nachstehend genannten Zwecken die folgenden Datenarten zu ermitteln und zu verarbeiten:

1.

die Stammdaten der Mitglieder (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Betriebsanschrift, Betriebsnummer) sowie die Daten, die für die Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur Berechnung des Kammerbeitrags notwendig sind (zB Flächen-, Inventar- und Tierbestandsdaten),

2.

Daten, die zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen durch die Landwirtschaftskammer notwendig sind,

3.

Daten, die zur Durchführung der Wahlen in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, insbesondere zur Führung des Wählerverzeichnisses, notwendig sind.

(2) Eine Übermittlung des Mitgliederverzeichnisses nach Abs. 1 an das Amt der Wiener Landesregierung und an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion Wien zwecks Vollziehung behördlicher Aufgaben ist zulässig.“

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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