(1) Für die durch Maßnahmen gemäß § 18 verursachten Schäden und für die auf Anordnung gemäß §§ 19 und 20 erbrachten Sach- und Dienstleistungen gebührt eine angemessene Entschädigung. Ansprüche gemäß § 18 bestehen jedoch insoweit nicht, als die Maßnahme dem Betroffenen selbst oder seinen Angehörigen zum unmittelbaren Schutz vor Personen- oder Sachschäden diente.
(2) Sofern über die Entschädigung binnen sechs Monaten ab Anmeldung einer Forderung keine Vereinbarung mit der Gemeinde erzielt wird, können solche Ansprüche beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden.
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