§ 21 W-KKG Kostentragung

W-KKG - Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Kosten für Einsätze gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 trägt die Gemeinde, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist und nicht Einrichtungen oder Organisationen auf Grund einer freiwilligen Zusage oder einer Vereinbarung mit der Gemeinde bzw. auf bundesgesetzlicher Grundlage Leistungen erbringen.

(2) Wer mutwillig einen Einsatz nach diesem Gesetz veranlasst oder vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der einen Einsatz zur Folge hat, ist verpflichtet, der Gemeinde die Einsatzkosten und die beim Einsatz entstandenen Schäden zu ersetzen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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