Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Wenn die Jagd in einem Jagdgebiete derart ausgeübt wird, daß die Entwertung der Jagd in diesem oder in einem angrenzenden Jagdgebiete droht, kann der Magistrat einen Höchstabschuß für bestimmte Wildarten, gegebenenfalls nach Alter und Geschlecht getrennt, festsetzen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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