§ 121 W-JagdG Gebührensatz, Drucksorten

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Durch Verordnung ist ein Gebührensatz festzusetzen, nach dem die Amtskosten (§ 112) im einzelnen Falle zu berechnen sind. Der Magistrat hat zur Verbilligung und Beschleunigung des schiedsgerichtlichen Verfahrens geeignete Drucksorten aufzulegen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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