(1) Die festgestellten Schadens- und Kostenbeträge sind binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung zu entrichten.
(2) Entscheidungen der Kommission sind ebenso wie vor ihr abgeschlossene Vergleiche Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2012.
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