§ 122 W-JagdG

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Durch ein mit einzelnen Grundeigentümern (Grundbesitzern, Nutznießern und Pächtern) unmittelbar abgeschlossenes Übereinkommen können über den Ersatz des Jagd- und Wildschadens von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die Ansprüche aus solchen Vereinbarungen sind im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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