§ 119 W-JagdG (Wiener Jagdgesetz), Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Zustellgesetzes - JUSLINE Österreich
§ 119 W-JagdG Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Zustellgesetzes
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Insoweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für Verfahren vor der Kommission die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Zustellgesetzes.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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