(1) Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, in seinem Jagdgebiete für die Haltung so vieler Jagdhunde zu sorgen, als er Jagdaufseher gemäß § 62 dieses Gesetzes zu bestellen hat. Sie müssen nach Rasse und Gebrauchsfähigkeit zur Verwendung im Jagdgebiete entsprechend den dort herrschenden Kultur- und Wildstandsverhältnissen geeignet sein.
(2) Den Jagdausübungsberechtigten ist verboten, ihre Hunde in fremden Jagdgebieten herumstreifen zu lassen. Dieses Verbot bezieht sich nicht auf Jagdhunde, die bei Brackierjagden oder bei der Nachsuche nach angeschweißtem Wild die Grenze des Jagdgebietes übersetzen.
(3) Der Jagdausübungsberechtigte und sein Jagdaufseher dürfen einen fremden im Jagdgebiete herumstreifenden Jagdhund, der nicht gefangen werden kann, töten, wenn durch ihn dem Wildstand erheblicher Schaden droht.
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