(1) Die Errichtung von Jagdgattern (Jagdgehegen) ist verboten.
(2) Ein Jagdgatter (Jagdgehege) ist ein allseitig gegen das Ein- und Auswechseln von Wild umfriedetes Jagdgebiet zum ausschließlichen Zwecke der Ausübung der Jagd.
(3) Das Bejagen von zu Jagdzwecken gezüchteten Tieren gemäß § 3 ist verboten.
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