§ 90a W-JagdG Verbot der Jagdausübung

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Errichtung von Jagdgattern (Jagdgehegen) ist verboten.

(2) Ein Jagdgatter (Jagdgehege) ist ein allseitig gegen das Ein- und Auswechseln von Wild umfriedetes Jagdgebiet zum ausschließlichen Zwecke der Ausübung der Jagd.

(3) Das Bejagen von zu Jagdzwecken gezüchteten Tieren gemäß § 3 ist verboten.

In Kraft seit 05.04.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 90a W-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 90a W-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 90a W-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 90a W-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 90a W-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 90 W-JagdG
§ 91 W-JagdG