(1) Inhaber von Fischerkarten haben über die im Kalenderjahr von ihnen sowie von den unter ihrer Aufsicht fischenden Unmündigen gefangenen Fische für jedes befischte Fischwasser eine Fangstatistik zu führen und diese dem Fischereiausübungsberechtigten des in Betracht kommenden Fischwassers bis spätestens 31. Jänner des folgenden Jahres zu übermitteln.
(2) Jeder Fischereiausübungsberechtigte ist verpflichtet, hinsichtlich seines Fischwassers unter Berücksichtigung des eigenen Ausfangs, der nach Abs. 1 übermittelten Fangstatistiken sowie des geschätzten Ausfanges durch Inhaber von Fischergastkarten eine Gesamtstatistik über die im Kalenderjahr aus seinem Fischwasser gefangenen Fische bis spätestens 1. März des folgenden Jahres dem Wiener Fischereiausschuß vorzulegen. Diese Gesamtstatistik ist außerdem durch Angaben über den erfolgten Besatz im Berichtsjahr zu ergänzen.
(3) Die näheren Vorschriften über die Vorgangsweise bei der Erstellung, Ergänzung und Vorlage der Fangstatistiken werden durch Verordnung erlassen.
e) Fischereiaufseher
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