(1) Fischereiaufseher sind verpflichtet, bei Ausübung ihrer Funktion das Dienstabzeichen an der linken Brustseite sichtbar zu tragen und ihren Dienstausweis mit sich zu führen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen - bei Gefahr im Verzug erst nach deren Beseitigung - der von der Amtshandlung betroffenen Person vorzuweisen. In Ausübung ihrer Funktion genießen Fischereiaufseher den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 Z 4 StGB) einräumt.
(2) Fischereiaufseher sind in Ausübung ihrer Funktion in ihrem Aufsichtsgebiet (Fischwasser einschließlich Ufergrundstücke) befugt,
a) | Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen, die für Zwecke der Fischerei Verwendung finden, Fischereigeräte und Fischbehälter zu untersuchen und eingefriedete Grundstücke (§ 39 Abs. 3) zu betreten; | |||||||||
b) | Personen, die von ihnen bei einem Eingriff in ein fremdes Fischereirecht oder bei einer nach diesem Gesetz oder einer darauf gegründeten Verordnung strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten werden oder sonst in dringendem Verdacht stehen, einen Eingriff in ein fremdes Fischereirecht oder eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz oder einer darauf gegründeten Verordnung begangen zu haben, anzuhalten, deren Identität zu überprüfen, zum Sachverhalt zu befragen sowie deren Fahrzeuge und Gepäckstücke unter Vermeidung allen unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung der Beteiligten, unter möglichster Schonung ihres Rufes und ihrer mit dem Gegenstand der Untersuchung nicht zusammenhängenden Privatgeheimnisse sowie unter sorgfältigster Wahrung der Schicklichkeit und des Anstandes zu durchsuchen; | |||||||||
c) | Personen, die verdächtig sind, einen Eingriff in ein fremdes Fischereirecht begangen zu haben, zum Zwecke der Vorführung vor das nächste erreichbare Organ der öffentlichen Sicherheit festzunehmen, wenn sie auf frischer Tat oder unmittelbar nach deren Begehung auf Grund glaubwürdiger Hinweise auf die Täterschaft betreten werden und sie dem anhaltenden Fischereiaufseher unbekannt sind, sich nicht ausweisen oder ihre Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist; | |||||||||
d) | Personen, deren Festnahme nach lit. c zulässig ist, auch über ihre Aufsichtsgebiete hinaus zu verfolgen und außerhalb derselben, jedoch im Gebiet des Landes Wien, festzunehmen, wenn sich diese der Festnahme durch Flucht zu entziehen versuchen; | |||||||||
e) | bei von ihnen auf frischer Tat betretenen Personen die von der Begehung der strafbaren Handlung herrührenden sowie die zur Verübung derselben bestimmten Sachen zu beschlagnahmen; | |||||||||
f) | bei Personen, die verdächtig erscheinen, eine nach diesem Gesetz oder einer darauf gegründeten Verordnung strafbare Handlung in ihrem Aufsichtsgebiet begangen zu haben, jene Sachen zu beschlagnahmen, die dem Anschein nach von der Ausführung der strafbaren Handlung herrühren oder zur Verübung derselben bestimmt sind, sofern für deren Mitnahme kein glaubwürdiger Rechtfertigungsgrund dargetan wird; | |||||||||
g) | beim Fischfang sowie beim Fischtransport wahrgenommene Tierquälereien abzustellen. |
(3) Beschlagnahmte Sachen sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben oder zurückzustellen, wenn der Grund zur Beschlagnahme schon vor ihrer Übergabe weggefallen ist. Beschlagnahmte lebende Fische, deren Fang verboten ist, sind in das Fischwasser zurückzuversetzen.
0 Kommentare zu § 58 W-FischG