(1) Der Magistrat hat auf Antrag für bestimmte Gewässer Ausnahmen von den Verboten des § 49 Abs. 1 bis 3 zu bewilligen, wenn
1. | die Ausnahmen aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses oder zur Verhütung ernster Schäden an privatrechtlich geschützten Vermögenswerten erforderlich sind, | |||||||||
2. | der im öffentlichen Interesse gelegene Zweck durch den Einsatz anderer, weniger eingriffsintensiver Vorrichtungen, Fangmittel oder Methoden sinnvollerweise nicht erreicht werden kann und | |||||||||
3. | sichergestellt ist, dass die Populationen der von der Ausnahme betroffenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. |
(2) Die Bewilligung im Sinne des Abs. 1 ist an die aus Gründen der Sicherheit und einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers sowie anderer öffentlicher Interessen erforderlichen Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu binden.
(3) Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind insbesondere:
1. | die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers (§ 2) und die Verhütung ernster Schäden an Fischgründen und Gewässern, | |||||||||
2. | der Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie die Erhaltung der natürlichen Lebensräume, | |||||||||
3. | die Vornahme von Beweissicherungen, | |||||||||
4. | die wissenschaftliche Lehre und Forschung, | |||||||||
5. | die Gesundheitsvorsorge und | |||||||||
6. | die öffentliche Sicherheit. |
0 Kommentare zu § 49a W-FischG