(1) Der Magistrat kann Fischereiausübungsberechtigten zur Sicherung einer geordneten und nachhaltigen Fischereiwirtschaft vorschreiben, innerhalb einer zu bestimmenden Zeit eine bestimmte Art und Menge von Fischbesatz auf eigene Kosten in ihre Fischwässer einzubringen. Bei Überhegung von Fischwässern oder wenn dies sonstige öffentliche Rücksichten rechtfertigen, kann es die notwendigen Maßnahmen und insbesondere Abfischverpflichtung anordnen.
(2) Gegen Fischereiausübungsberechtigte, die diesen Anordnungen nicht entsprechen, kann unbeschadet ihrer Straffälligkeit nach erfolgter Androhung im Sinne der Bestimmungen der §§ 12, 13, Abs. 4, und 16 vorgegangen werden.
(3) Fischarten (auch Eier, Brut, Setzlinge, Jungfische), die in Wiener Gewässern nicht heimisch sind, dürfen nur mit Bewilligung des Magistrats ausgesetzt werden.
(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 3 darf, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen, nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass weder die natürlichen Lebensräume der örtlichen Tier- und Pflanzenwelt in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch die einheimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten geschädigt werden, und keine negativen Auswirkungen auf die Fischereiwirtschaft zu erwarten sind.
c) Vorkehrungen bei Auftreten ansteckender Krankheiten.
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