§ 57c W-FischG

W-FischG - Wiener Fischereigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Fischereiaufseherprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern besteht. Die Bestellung dieser beiden Mitglieder sowie der im Falle ihrer Verhinderung heranzuziehenden Ersatzmitglieder erfolgt über Vorschlag des Wiener Fischereiausschusses durch die Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren.

(2) Zur Ablegung der Fischereiaufseherprüfung sind nur solche Prüfungswerber zugelassen, welche die Voraussetzungen nach § 57 Abs. 4 aufweisen. Dem Ansuchen um Zulassung zur Fischereiaufseherprüfung sind anzuschließen:

a)

ein Staatsbürgerschaftsnachweis,

b)

eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf,

c)

eine Meldebestätigung,

d)

der Nachweis über den Besitz einer gültigen Fischerkarte,

e)

die Mitteilung eines Fischereiausübungsberechtigten eines Fischwassers in Wien, dass die Bestellung des Prüfungswerbers als Fischereiaufseher beabsichtigt ist.

Über das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung entscheidet der Magistrat der Stadt Wien. Der Magistrat hat im Falle einer Zulassung gleichzeitig Ort und Zeit der Prüfung bekanntzugeben.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu leiten und für ihren ordnungsgemäßen Ablauf Sorge zu tragen. Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, kann er nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausschließen. Vor Beginn der Prüfung haben die Prüfungswerber dem Vorsitzenden ihre Identität nachzuweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Prüfungswerber von der Prüfung zurücktreten. Tritt ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Ein solcher Prüfungswerber ist für „nicht geeignet“ zu erklären.

(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und ist nicht öffentlich. Die schriftliche Prüfung hat die Abfassung von fischereiaufsichtsdienstlichen Meldungen oder Anzeigen sowie die Behandlung von Fragen der Fischereiwirtschaft zum Gegenstand, für deren Ausarbeitung dem Prüfungswerber 90 Minuten zur Verfügung stehen. Im Rahmen der mündlichen Prüfung hat der Prüfungswerber seine Kenntnisse auf dem Gebiet des Fischereirechtes, der grundlegenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes, des Wiener Naturschutzgesetzes und des Tierschutzgesetzes sowie der Fischkunde und Fischereiwirtschaft nachzuweisen.

(5) Nach Abschluss der beiden Prüfungsteile beschließt die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über das Prüfungsergebnis. Hierbei ist eine Gesamtbeurteilung der schriftlichen und mündlichen Leistung vorzunehmen. Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu lauten. Es ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden mündlich mitzuteilen und schriftlich zu bescheinigen. Für den die Eignung des Prüfungswerbers feststellenden Beschluss ist Stimmenmehrheit erforderlich. Lautet das Ergebnis auf „geeignet“, ist dem Prüfungswerber ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage V auszustellen.

(6) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten zulässig.

(7) Jedem Mitglied der Prüfungskommission gebührt für jeden geprüften Bewerber eine Entschädigung in der Höhe von 15,14 Euro.

(8) Jeder Prüfungswerber hat bis zu Beginn der Prüfung nachzuweisen, dass er den ihm vom Magistrat vorgeschriebenen Kostenbeitrag für die gemäß Abs. 7 zu leistenden Entschädigungen bereits entrichtet hat.

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
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