(1) Die Inhaber einer Fischerkarte sind verpflichtet, vom Auftreten ansteckender Krankheiten unter den Fischen und den anderen im § 1, Abs. 3, genannten Wassertieren dem Magistrat unverzüglich Anzeige zu erstatten. Gefangene Fische und aufgefundene Fischkadaver, die auf das Vorhandensein einer ansteckenden Fischkrankheit schließen lassen, sind unter einer Verpackung, die die Gefahr einer Verschleppung der Krankheit zuverlässig hintanzuhalten geeignet ist, zur Untersuchung einer vom Magistrat zu bestimmenden Anstalten einzusenden.
(2) Wenn ansteckende Krankheiten unter den Wassertieren bedrohlich auftreten, kann der Magistrat den Fang der Tiere - auch während der Schonzeit - anordnen oder selbst durchführen. Durch Verordnung kann bestimmt werden, welche Krankheiten als ansteckend im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind, und können besondere Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen vorgeschrieben werden.
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