Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsZur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Magistrat zuständig.
(2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, ist die Landesregierung Aufsichtsbehörde und zur Erlassung von Verordnungen zuständig.
(3)Absatz 3In allen fischereifachlichen Angelegenheiten haben der Magistrat und die Landesregierung den Wiener Fischereiausschuss zu hören. Der Wiener Fischereiausschuß ist außerdem allen mündlichen Verhandlungen nach diesem Gesetz beizuziehen.
(4)Absatz 4Über Beschwerden gegen Bescheide des Magistrates und des Wiener Fischereiausschusses entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
(5)Absatz 5Gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2023, anerkannte und für Wien zugelassene Umweltorganisationen haben das Recht, sich an Verfahren um Bewilligungen nach § 47 Abs. 1 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten), § 49a Abs. 1 (Ausnahmen vom Gebrauch verbotener Vorrichtungen, Fangmittel und Methoden) und § 53 Abs. 3 (Ausnahmen vom Verbot des Aussetzens von Fischarten wie auch von Eiern, Brut, Setzlingen oder Jungfischen, die in Wiener Gewässern nicht heimisch sind) betreffend eine nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 193, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29. März 2014, S. 70 (im Folgenden Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie) geschützte Art nach Maßgabe des Abs. 6 zu beteiligen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, anerkannte und für Wien zugelassene Umweltorganisationen haben das Recht, sich an Verfahren um Bewilligungen nach Paragraph 47, Absatz eins, (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten), Paragraph 49 a, Absatz eins, (Ausnahmen vom Gebrauch verbotener Vorrichtungen, Fangmittel und Methoden) und Paragraph 53, Absatz 3, (Ausnahmen vom Verbot des Aussetzens von Fischarten wie auch von Eiern, Brut, Setzlingen oder Jungfischen, die in Wiener Gewässern nicht heimisch sind) betreffend eine nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, Sitzung 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, Sitzung 193, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29. März 2014, Sitzung 70 (im Folgenden Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie) geschützte Art nach Maßgabe des Absatz 6, zu beteiligen.
(6)Absatz 6Die in Abs. 5 genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für zwei Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung haben Umweltorganisationen gemäß Abs. 5 das Recht auf Akteneinsicht. Umweltorganisationen gemäß Abs. 5, die binnen zwei Wochen ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform eine schriftliche Teilnahmeerklärung bei der Fischereibehörde abgeben, haben das Recht, Stellungnahmen im Verfahren zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 47 Abs. 1, § 49a Abs. 1 und § 53 Abs. 3 abzugeben. Die Stellungnahmen sind von der Fischereibehörde bei ihrer Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen.Die in Absatz 5, genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für zwei Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung haben Umweltorganisationen gemäß Absatz 5, das Recht auf Akteneinsicht. Umweltorganisationen gemäß Absatz 5,, die binnen zwei Wochen ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform eine schriftliche Teilnahmeerklärung bei der Fischereibehörde abgeben, haben das Recht, Stellungnahmen im Verfahren zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 49 a, Absatz eins und Paragraph 53, Absatz 3, abzugeben. Die Stellungnahmen sind von der Fischereibehörde bei ihrer Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen.
(7)Absatz 7Die in Abs. 5 genannten Umweltorganisationen können auch gegen Bescheide im Sinne des Abs. 5, die längstens ein Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß § 47 Abs. 1, betreffend eine nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) geschützten Art, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Das Beschwerderecht gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist. Die Bestimmungen des Abs. 6 finden sinngemäß Anwendung.Die in Absatz 5, genannten Umweltorganisationen können auch gegen Bescheide im Sinne des Absatz 5,, die längstens ein Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß Paragraph 47, Absatz eins,, betreffend eine nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) geschützten Art, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Das Beschwerderecht gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist. Die Bestimmungen des Absatz 6, finden sinngemäß Anwendung.
(8)Absatz 8Soweit eine nach der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie geschützte Art betroffen ist, steht Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 5 das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 47 Abs. 1, § 49a Abs. 1 und § 53 Abs. 3 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Werden in einer Beschwerde einer Umweltorganisation, die gemäß Abs. 6 eine schriftliche Teilnahmeerklärung abgegeben hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist.Soweit eine nach der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie geschützte Art betroffen ist, steht Umweltorganisationen im Sinne des Absatz 5, das Recht zu, gegen Bescheide gemäß Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 49 a, Absatz eins und Paragraph 53, Absatz 3, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Werden in einer Beschwerde einer Umweltorganisation, die gemäß Absatz 6, eine schriftliche Teilnahmeerklärung abgegeben hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist.
(9)Absatz 9Bescheide in den in Abs. 5 genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt.Bescheide in den in Absatz 5, genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt.
(10)Absatz 10Die in Abs. 5 genannten Umweltorganisationen können gegen Bescheide im Sinne des Abs. 5, die im Zeitraum vom 20. Dezember 2017 bis 30. April 2020 erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Diese Bescheide sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt haben diese Umweltorganisationen das Recht auf Akteneinsicht. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß § 47 Abs. 1, § 49a Abs. 1 und § 53 Abs. 3, betreffend eine nach der Fauna-Flora-Habitat –Richtlinie geschützte Art, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Das Beschwerderecht gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist. Die Bestimmungen des Abs. 6 finden sinngemäß Anwendung.Die in Absatz 5, genannten Umweltorganisationen können gegen Bescheide im Sinne des Absatz 5,, die im Zeitraum vom 20. Dezember 2017 bis 30. April 2020 erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Diese Bescheide sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt haben diese Umweltorganisationen das Recht auf Akteneinsicht. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 49 a, Absatz eins und Paragraph 53, Absatz 3,, betreffend eine nach der Fauna-Flora-Habitat –Richtlinie geschützte Art, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Das Beschwerderecht gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist. Die Bestimmungen des Absatz 6, finden sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 13.02.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 61 W-FischG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 61 W-FischG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 61 W-FischG