Es ist verboten,
a) | ohne im betreffenden Fischwasser zum Fischen befugt zu sein, nicht verpackte oder nicht als Reise- oder Frachtgut zu befördernde Fischereigeräte in und an Schiffen, Flößen und anderen Wasserfahrzeugen mitzuführen oder solche Geräte in Badeanstalten, Wasserkraftanlagen oder ähnlichen Anlagen zu halten oder deren Mitführen oder Halten durch nicht zur Fischerei befugte Angehörige oder Angestellte zu dulden, | |||||||||
b) | abseits von Wegen in der Höhe von Fischwässern Fischereigeräte fangbereit mit sich zu führen, ohne in dem betreffenden Fischwasser zur Fischerei befugt zu sein, | |||||||||
c) | verbotene Fischereigeräte oder Verfolgungsmittel (§§ 49 und 51) im Bereich von Fischwässern unbefugt mit sich zu führen. | |||||||||
b) Sicherung einer geordneten und nachhaltigen Fischereiwirtschaft. |
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