(1) Die Beaufsichtigung und der Schutz der Fischerei obliegen den Mitgliedern des Wiener Fischereiausschusses hinsichtlich sämtlicher in Wien gelegener Fischwässer, hinsichtlich der in die Revierbildung einbezogenen Fischwässer außerdem auch dem jeweiligen Fischereiausübungsberechtigten.
(2) Jeder Fischereiausübungsberechtigte eines in die Revierbildung einbezogenen Fischwassers hat zur Wahrnehmung der im Abs. 1 genannten Aufgaben Fischereiaufseher in entsprechender Anzahl zu bestellen. Wenn keine Bedenken bestehen, können auch Fischereiausübungsberechtigte, sofern sie die Voraussetzungen nach Abs. 4 erfüllen, als Fischereiaufseher bestätigt und angelobt werden.
(3) Wenn der Fischereiausübungsberechtigte trotz behördlicher Aufforderung seiner Verpflichtung nach Abs. 2 nicht nachkommt, so hat der Magistrat auf dessen Rechnung geeignete Personen (Abs. 4) zu Fischereiaufsehern zu bestellen. Diese Maßnahme ist aufzuheben, wenn der Fischereiausübungsberechtigte seinen Obliegenheiten nachkommt.
(4) Als Fischereiaufseher darf nur eine eigenberechtigte Person bestellt werden, die
a) | die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, | |||||||||
b) | über die geistige und körperliche Eignung für die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufgaben und über die erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfügt und | |||||||||
c) | über die für die angestrebte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. |
(5) Eine Person ist jedenfalls nicht als vertrauenswürdig anzusehen (Abs. 4 lit. b), wenn sie wegen eines Verbrechens oder wegen eines gegen die Umwelt, gegen die körperliche Sicherheit oder gegen die Sittlichkeit verstoßenden Vergehens rechtskräftig verurteilt ist oder mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesvorschriften zum Schutz der Umwelt rechtskräftig bestraft worden ist.
(6) Die für die angestrebte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Abs. 4 lit. c) müssen die in § 57c Abs. 4 genannten Fachgebiete umfassen und werden insbesondere durch die positive Absolvierung der Fischereiaufseherprüfung (§ 57c) und den Besitz einer gültigen Fischerkarte nachgewiesen. Die Prüfung nach § 57c hat jedenfalls zu entfallen, wenn der zu bestellende Fischereiaufseher eine Staatsprüfung für den Försterdienst bzw. höheren Forstdienst mit Erfolg abgelegt hat.
(7) Die Fischereiaufseherprüfung (§ 57c) kann in jenen der in § 57c Abs. 4 genannten Prüfungsgegenstände entfallen, hinsichtlich derer ein Prüfungswerber eine einschlägige, gleichwertige Ausbildung oder Schulung nachweisen kann. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit bei Vorliegen sonstiger Ausbildungen und Kenntnisse erfolgt durch den Magistrat der Stadt Wien im Einzelfall und ist durch die Vorlage schriftlicher Dokumente nachzuweisen.
0 Kommentare zu § 57 W-FischG